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Allgemeine Vertragsbedingungen

Vom Bund Deutscher Grafik-Designer empfohlene Vertragsbedingungen mit Erläuterung fachlich begründeter Rechtsverhältnisse.

1. Urheberschutz und Nutzungsrechte

1.1 Regelfall: das Auftragswerk
Der dem Grafik-Designer (G-D) erteilte Auftrag ist ein Urheberwerkvertrag (Auftragswerk). Vertragsgegenstand ist die Schaffung des in Auftrag gegebenen Werkes sowie die Einräumung von Nutzungsrechten an diesem Werk. Es gelten die Vorschriften des Werkvertragsrechtes und des Urheberrechtsgesetzes.

1.2 Die Arbeiten (Entwürfe und Werkzeichnungen) des G-D sind als persönliche geistige Schöpfungen durch das Urheberrechtsgesetz geschützt, dessen Regelungen auch dann als vereinbart gelten, wenn die nach § 2 UrhG erforderliche Schöpfungshöhe nicht erreicht ist.

1.3 Ohne Zustimmung des G-D dürfen seine Arbeiten einschließlich der Urheberbezeichnung weder im Original noch bei der Reproduktion geändert werden. Jede Nachahmung auch von Teilen des Werkes ist unzulässig.

1.4 Die Werke des G-D dürfen nur für die vereinbarte Nutzungsart und den vereinbarten Zweck im vereinbarten Umfang verwendet werden. Mangels ausdrücklicher Vereinbarung gilt als Zweck des Vertrages nur der vom Auftraggeber bei Auftragserteilung erkennbar gemachte Zweck. Das Recht, die Arbeiten im vereinbarten Rahmen zu verwenden, erwirbt der Auftraggeber/Verwerter mit der Zahlung des Regelhonorars.

1.5 Wiederholungsnutzungen (z.B. Nachauflage) oder Mehrfachnutzungen (z.B. für ein anderes Produkt) sind honorarpflichtig; sie bedürfen der Einwilligung des G-D.

1.6 Die Übertragung eingeräumter Nutzungsrechte an Dritte bedarf der Einwilligung des G-D.

1.7 Über den Umfang der Nutzung steht dem G-D ein Auskunftsanspruch zu.

2. Honorar

2.1 Entwurf und Werkzeichnung sowie die Einräumung des Nutzungsrechtes bilden eine einheitliche Leistung. Für diese Leistung berechnet der G-D
a) das Regelhonorar für die genutzte Entwurfsarbeit,
b) das Werkzeichungshonorar.

2.2 Übt der Auftraggeber seine Nutzungsoption nicht aus und werden keine Nutzungsrechte eingeräumt, berechnet der G-D ein Abschlagshonorar.

2.3 Die Berechnung der Honorare richtet sich, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wird, nach den Honorarempfehlungen des Bundes deutscher Grafik-Designer.

2.4 Eine unentgeltliche Tätigkeit, insbesondere die kostenfreie Schaffung von Entwürfen, ist nicht berufsüblich.

2.5 Vorschläge und Weisungen des Auftraggebers aus technischen, gestalterischen und anderen Gründen und seine sonstige Mitarbeit haben keinen Einfluss auf das Honorar; sie begründen auch kein Miturheberrecht, es sei denn, dass dies ausdrücklich vereinbart worden ist.

2.6 Die Honorare sind bei Ablieferung der Arbeit fällig; sie sind ohne Abzug zahlbar. Werden Arbeiten in Teilen abgeliefert, so ist das entsprechende Teilhonorar jeweils bei Ablieferung des Teils fällig. Erstreckt sich die Ausführung eines Auftrages über einen längeren Zeitraum, so kann der G-D Abschlagszahlungen entsprechend dem erbrachten Arbeitsaufwand verlangen.

2.7 Honorare sind Nettobeträge, die zuzüglich Mehrwertsteuer zu entrichten sind.

3. Zusatzleistungen

3.1 Die Änderung von Entwürfen, die über die 1. Korrektur hinausgehen, die Schaffung weiterer Entwürfe sowie andere als die ausdrücklich vereinbarten Leistungen werden nach Zeitaufwand gesondert berechnet.

3.2 Die Vergabe von Fremdleistungen im Zuge der Nutzungsdurchführung (z.B. Belichtung, Druck, Versand) nimmt der G-D nur auf Grund einer mit dem Auftraggeber / Verwerter getroffenen Vereinbarung in dessen Namen und auf dessen Rechnung vor.

3.3 Soweit der G-D auf Veranlassung des Auftraggebers/Verwerters Fremdleistungen im eigenen Namen vergibt, stellt der Auftraggeber/Verwerter den G-D von hieraus resultierenden Verbindlichkeiten frei.

3.4 Die Vergütung von Zusatzleistungen ist nach deren Erbringung fällig. Verauslagte Nebenkosten sind nach Anfall zu erstatten. Vergütungen und Nebenkosten sind Nettobeträge, die zuzüglich Mehrwertsteuer zu entrichten sind.

4. Korrektur und Produktionsüberwachung

4.1 Vor Produktionsbeginn sind dem G-D Korrekturmuster vorzulegen.

4.2 Die Produktion wird vom G-D nur auf Grund einer besonderen Vereinbarung überwacht. Besteht eine solche Vereinbarung, so ist der G-D ermächtigt, erforderliche Entscheidungen zu treffen und Weisungen zu erteilen.

5. Haftung

5.1 Eine Haftung für die wettbewerbs- und zeichenrechtliche Zulässigkeit seiner Arbeiten wird vom G-D nicht übernommen - gleiches gilt für deren Schutzfähigkeit.

5.2 Der Auftraggeber/Verwerter übernimmt mit der Genehmigung der Arbeiten die Verantwortung für die Richtigkeit von Bild und Text.

5.3 Soweit der G-D auf Veranlassung des Auftraggebers/Verwerters Fremdleistungen in dessen Namen und auf dessen Rechnung in Auftrag gibt, haftet er nicht für die Leistungen und Arbeitsergebnisse der beauftragten Leistungserbringer.

5.4 Die Freigabe von Produktion und Veröffentlichung obliegt dem Auftraggeber / Verwerter. Delegiert der Auftraggeber / Verwerter im Ausnahmefall die Freigabe in Ihrer Gesamtheit oder in Teilen an den G-D, stellt er ihn von der Haftung frei.

5.5 Bei grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz ist eine Haftung des G-D nicht ausgeschlossen.

6. Belegexemplare

6.1 Von vervielfältigten Werken sind dem G-D mindestens 10 ungefaltete Belegexemplare zu überlassen, die er auch im Rahmen seiner Eigenwerbung verwenden darf.

7. Gestaltungsfreiheit

7.1 Für den G-D besteht im Rahmen des Auftrages Gestaltungsfreiheit.

7.2 Die dem G-D überlassenen Vorlagen (z.B. Texte, Fotos, Muster) werden unter der Voraussetzung verwendet, dass der Auftraggeber/Verwerter zur Verwendung berechtigt ist.

8. Erfüllungsort

Erfüllungsort für beide Teile ist der Sitz des G-D.

9. Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen

Die Unwirksamkeit einer oder mehrerer der vorstehenden Bestimmungen lässt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt. Die unwirksame Bestimmung ist durch eine wirksame zu ersetzen, die den mit ihr verfolgten wirtschaftlichen Zweck so weit wie möglich verwirklicht.

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